
II. Preise, Zahlung
1) Der Besteller kommt mit der Begleichung unserer Rechnung in Verzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
Zahlung leistet. Aufrechnung ist zulässig, soweit wir Gegenansprüche
anerkannt haben. Den Preisen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich
gültigen Höhe hinzuzurechnen. Nehmen wir Wechsel oder Schecks
an, wird die Schuld erst durch Einlösung getilgt. Diskontspesen und
alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden
Kosten sind vom Besteller zu tragen.
2) Für den Fall einer Änderung der für die Preisbildung unseres
Lieferanten maß- gebenden Kostenfaktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung,
behalten wir uns eine Preisänderung vor.
3) Ab Verzugsbeginn werden entsprechend der gesetzlichen Regelung des §
288 BGB gegenüber Geschäftspartnern, die nicht Verbraucher sind,
Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben,
bei Geschäftspartnern, die Verbraucher sind, Zinsen in Höhe von
5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung höherer
Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund ist nicht ausgeschlossen, ebensowenig
die Geltendmachung eines weiteren Schadens. Ein zugesagter Skonto wird nicht
gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früherer
Lieferung im Rückstand befindet.
III. Auskünfte
Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen
eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie
schriftlich erteilt wurden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich etwaiger
Beratungen über Materialbeschaffenheit und -verwendungsfähigkeit.
IV. Verpackung
1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Material unverpackt und
nicht gegen Rost geschützt geliefert.
2) Die Verpackung wird dem Besteller in Rechnung gestellt. Wird uns auf
unseren Wunsch die Verpackung in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückgesandt,
schreiben wir den berechneten Wert abzüglich einer Benützungsgebühr
gut.
V. Bonität des Geschäftspartners
1) Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners
(Käufer, Wechsel- akzeptant, Darlehensnehmer usw.), so sind wir berechtigt,
von diesem sofort die Zahlung sämtlicher offenstehender Forderungen
- unbeschadet des Einzeltermins der Fälligkeit - zu verlangen, eventuell
angenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen und schon gelieferte Ware
(unbeschadet der weitergehenden Rechte gemäß Abschn. VI dieser
Geschäftsbedingungen) zurück- zunehmen.
2) Als Verschlechterung der Kreditwürdigkeit gelten die Nichteinhaltung
eines Fälligkeits- termins oder der eingetretene Zahlungsverzug des
Bestellers, ein Wechsel- und/oder Scheckprotest oder auch die Nichteinhaltung
von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten.
3) Die Rücknahme von Waren im Sinne von Abschn. V Ziff. 1 dieser Bedingungen
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch für den
Fall, dass berechtigte Zweifel an der Bonität unseres Geschäftspartners
bestehen, berechtigt, ohne Setzung einer besonderen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Dies geschieht unsererseits durch schriftliche Rücktrittserklärung.
4) Die Kosten der Warenrücknahme (Transport usw.) sind vom Rückgabe-
verpflichteten zu tragen. Dieser hat auch für alle Schäden hinsichtlich
einer etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Verschlech- terung der Waren
einzustehen. Ist der Marktwert der Ware zwischenzeitlich geringer geworden,
so hat er auch den Differenzpreis zu entrichten. Weitgehende Schadensersatz-
verpflichtungen bleiben unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung aller unserer fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für
die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung)
zu.
3) Grundsätzlich ist der Abnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware im
geschäftlichen Verkehr in jedem Zustand zu veräußern. Er
tritt jedoch schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung
mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.
4) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer nach Vereinbarung allein oder zusammen
mit anderen uns nicht gehörenden Waren (verarbeitet oder unverarbeitet)
veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
5) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten.
6) Wird die von uns gelieferte Ware vom Käufer in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so geht die Forderung des Käufers gegenüber
dem Dritten entsprechend dem Wert unserer Lieferung zwecks Sicherung unserer
Forderung auf uns über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf.
7) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu dem jederzeit uns zustehenden möglichen Widerruf, der auch mündlich
erfolgen kann, einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist der Abnehmer verpflichtet,
den Drittschuldnern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns über
diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung
zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung
durch Dritte muss uns unser Abnehmer unverzüglich benachrichtigen.
8) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme
von Waren, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind ohne Verpflichtung zur Nachfristsetzung berechtigt,
die von uns gelieferte Vorbehaltsware zurückzuziehen oder unsere Rechte
aus erweitertem und/oder verlängertem Eigentumsvorbehalt offen zu legen
und geltend zu machen, soweit der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus diesen
Bedingungen nicht nachkommt oder seine Bonität gemäß Abschn.
V dieser Bedingungen zweifelhaft erscheint.
9) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und aus allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung
aus den Eventualverbindlichkeiten aus diesem Vertrag und den sonstigen Verträgen,
die wir mit dem Abnehmer geschlossen haben und im Interesse des Abnehmers
eingegangen sind (insbesondere bei Wechsel-Scheck-Zahlungsweise).
VII. Streichungen, Sistierungen und Spezifikationsänderungen Streichungen, Sistierungen und Spezifikationsänderungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich damit einverstanden.
VIII. Güten, Maße und Gewichte
1) Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen
sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoff-Normen, sofern nicht
ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoff-Normen vereinbart
wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn,
die Anwendung bestimmter Euro-Normen oder Stahl-, Eisen-, Werkstoffblätter
wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass
bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte
Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis - unter Ausschluss
anderer Beweismittel - gilt als mit der Vorlage des Wiegezettels erbracht.
2) Etwa in der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder
ähnliches sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Die
Gewichte des von uns gelieferten Materials bestimmen sich im übrigen
ausschließlich nach den Deutschen Werkstoff-Normen, sofern nicht ausdrücklich
die Anwendung ausländischer Werkstoff-Normen vereinbart worden ist.
Da, wo Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird,
gelten unter Ausschluss aller theoretischen und sonst in Normen oder Vereinbarungen
festgelegten Gewichte ausschließlich die im Stahlhandel der BRD gebräuchlichen
Handelsgewichte.
3) Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf einer Waage ermittelte
Gewicht. Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.
IX. Lieferzeit
1) Die Lieferzeit beginnt mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinheiten.
2) Die Lieferfrist ist für uns freibleibend und ohne rechtliche Bindung.
Unser Abnehmer kann sich nicht auf das Vorliegen eines Fixgeschäftes
berufen, es sei denn, hierüber wurde entgegen diesen Bedingungen eine
ausdrückliche, zweifelsfreie Vereinbarung getroffen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform bedarf.
3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer
Rechte gegenüber unserem Abnehmer wegen dessen etwaiger Zielüberschreitung
- um den Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber
aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt.
4) Die Lieferung gilt mit der rechzeitigen Meldung der Versandbereitschaft
als erfolgt, auch wenn die Absendung auf Grund eines Umstandes unterbleibt,
den wir und/oder einer unserer Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.
5) Falls wir mit unserer Lieferung in Verzug geraten, muss uns der Abnehmer
eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist
darf der Abnehmer vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis
zum Ablauf dieser Frist nicht versandbereit gemeldet worden ist. Der Abnehmer
ist aber auch in diesem Fall zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, soweit
diese noch innerhalb der Nachfrist geliefert werden können. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens oder Nichterfüllungsschadens ist ausgeschlossen,
die Rechte des Abnehmers beschränken sich demnach auch für den
Fall unseres Verzuges auf Rücktritt oder Teilrücktritt.
X. Höhere Gewalt und ähnliche Fälle
1) Ereignisse höherer Gewalt, zu denen alle Umstände zählen,
die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Streik, Aussperrung, aber auch mangelnde
Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten), berechtigen uns dazu, Lieferung
oder Nachlieferung der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder aber
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten,
und zwar auch dann, wenn das Geschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen
wurde, in dem diese Umstände bereits vorlagen.
2) Unser Abnehmer kann in diesem Fall jedoch die Erklärung von uns
verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten
wollen; dieses Verlangen kann jedoch erst dann gestellt werden, wenn der
Umstand, infolgedessen die Lieferung behindert war, weggefallen ist. Erklären
wir uns nicht innerhalb angemessener Frist (mindestens 14 Tage) hierzu,
so kann unser Abnehmer zurücktreten.
XI. Versand und Gefahrenübergang
1) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über.
Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen franko
oder gegen Bezahlung an den Lieferort durchführen. Der Gefahrenübergang
auf den Abnehmer tritt spätestens im Zeitpunkt des Verlassens der Ware
ab Lager ein.
2) Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter
Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.
3) Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte
Waren besonders berechnet werden, sind uns nach Wahl unter Ausschluss jeder
Sonderanweisung und Haftung vorbehalten. Soweit unser Abnehmer keine besonderen
Anweisungen erteilt, erfolgt keine Transportversicherung. Etwaige Versicherungskosten
hat der Abnehmer zu tragen.
4) Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls
sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach
eigenem Ermessen zu lagern und entsprechende Lagergebühren (sowohl
bei Eigen- als auch bei Fremdlagerung) zu berechnen.
XII. Mängel, Gewährleistungsausschluss
1) Der Abnehmer hat jegliche Mängelrügen, soweit er Kaufmann ist,
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, soweit
das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt, schriftlich an uns zu melden;
andernfalls verliert er jegliche Gewähr- leistungsansprüche.
2) Die Ansprüche des Abnehmers bei Mangelhaftigkeit der gelieferten
Sache verjähren innerhalb eines Jahres nach dem gesetzlichn Verjährungsbeginn.
3) Darüber hinaus ist jegliche Haftung für Mängel dann ausgeschlossen,
wenn uns der Abnehmer die beanstandete Ware zum Zwecke der Überprüfung
nicht zugänglich macht oder sie einer Be- oder Verarbeitung unterzogen
hat, die eine Nachprüfung nur unter erheblichem Arbeitsaufwand ermöglicht.
XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das
Lieferwerk; bei Lieferung ab Lager der Standort des jeweiligen Lagers. Gerichtsstand
mit solchen Abnehmern, die Kaufmannseigenschaft haben, ist Nürnberg.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XIV. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen
wirksam.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die
den wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich erreichen.
Stand: Juni 2002